Platz- und Hausordnung des PAC Sportpark Siegendorf
Stand: 13.07.2020
1. Veranstaltungen im Sinne der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen werden nur zugelassen, wenn alle behördlichen Bewilligungen vorliegen. Es gelten die Bestimmungen des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
2. Für die Bewerbe des ÖFB bzw. BFV gelten die einschlägigen Bestimmungen wie insbesondere die Sicherheitsrichtlinien, die Sicherheitsempfehlungen für die Bewerbe der Landesverbände und die Stadionverbotsordnung des ÖFB in der jeweils gültigen Fassung sowie das „Informationsblatt zum Pyrotechnikgesetz (Pyro PG 2010)“ (siehe alle unter www.oefb.at) als integrierender Bestandteil dieser Platz- bzw. Hausordnung (Annex).
3. Der Eintritt für Besucher ist nur gegen Vorweis einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Nach Durchschreiten der Eingangskontrollen sind die Eintrittskarten unübertragbar und bis zum Verlassen der Sportstätte aufzubewahren sowie den Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Durch den Erwerb der Eintrittskarte unterwirft sich der Besucher der behördlich genehmigten Platz- bzw. Hausordnung und unterliegt damit bei Zuwiderhandeln den Strafbestimmungen nach dem Bgld. Veranstaltungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. Der Besucher hat insbesondere jede Störung der Veranstaltung zu unterlassen. Kenntlich gemachte Absperrungen sind zu beachten. Akteuren, Funktionären sowie Mitarbeitern der Sportstätte ist der Zutritt nur mit den hierfür berechtigten Ausweisen bzw. Passierscheinen gestattet.
4. Eintrittskarten berechtigen nur zum Besuch jener Einrichtungen, Veranstaltungen und Plätze, für welche sie gelöst wurden. Jeder Missbrauch mit Eintrittskarten oder Ausweisen hat deren Abnahme und Ungültigkeitserklärung sowie den Verfall des hierfür erlegten Geldes und eventuelle gerichtliche Schritte zur Folge. Nach Verlassen des Stadions während einer Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.
5. In der unmittelbaren Umgebung der Sportstätte ist der unbefugte Eintrittskartenverkauf verboten. „Schwarzhandel“ wird angezeigt.
6. Den Zuschauern ist das Mitnehmen von Gegenständen aller Art, die auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge geworfen oder geschossen werden können, oder mit denen die Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Sportstätte gestört oder gefährdet werden kann, wie z.B. große Transparente, pyrotechnische Artikel, Stöcke, Stangen, Flaschen, Dosen, Steine, Stich-, Schneid- und Hiebgegenstände sowie Waffen aller Art verboten. Die Mitnahme von pyrotechnischen Artikeln, für deren Verwendung eine Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz idgF erforderlich ist, ist erst nach Vorlage der Bewilligung zulässig. Fahnen auf Stangen, die nicht länger als 1,3 m und deren obere Durchmesser nicht größer sind als 2,0 cm, dürfen mitgenommen werden. Stöcke bzw. sonstige Gehhilfen dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden.
7. In die Sportstätte dürfen keine Tiere (Hunde, Katzen und andere) mitgebracht werden, ausgenommen für behinderte Personen, Begleithunde und Blindenhunde. Diensthunde sind ebenfalls vom Verbot ausgenommen.
8. Besuchern ist das Mitbringen oder Aufstellen von Sitzgelegenheiten verboten.
9. Der Veranstalter (z.B. durch den Ordnerdienst) ist berechtigt, beim Eintritt in die Sportstätte durch Nachschau in mitgeführte Behältnisse oder Kleidungsstücke verbotene Gegenstände gemäß den Sicherheitsrichtlinien der ÖFBL bzw. des ÖFB festzustellen und abzunehmen. Die Auflistung der verbotenen Gegenstände ist deutlich sichtbar an den Eingängen anzubringen. Abgenommene Gegenstände werden vom Veranstalter bis zum Veranstaltungsende verwahrt und – sofern diese nur gem. Platz- bzw. Hausordnung verboten sind – den berechtigten Besitzern auf Verlangen wieder ausgefolgt. Besucher, die unter die vorstehenden Bestimmungen fallende Gegenstände nicht abgeben wollen, können am Eintritt gehindert bzw. ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes der Sportstätte verwiesen werden.
10. Die Ordner- und privaten Sicherheitsdienste sind dazu angehalten und berechtigt, beim Eintritt in die Sportstätte eine gleichgeschlechtliche Kontrolle durchzuführen. Die Personendurchsuchung und Kontrolle sind auf vernünftige und effektive Weise durchzuführen. Dabei muss sichergestellt werden, dass die berechtigten Zuschauer den gemäß ihrer Eintrittskarte vorgesehenen Bereich der Sportstätte betreten und insbesondere mit Stadionverbot belegte Personen der Zugang zur Sportsstätte verwehrt wird. Besucher, die alkoholisiert sind bzw. unter Einfluss von Suchtmittel stehen, können am Eintritt gehindert bzw. ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes der Sportstätte verwiesen werden.
11. Diskriminierende, rassistische sowie links- bzw. rechtsextreme Verhaltensweisen sind verboten. Personen, die insbesondere auf Grund ihrer Kleidung, ihres äußeren Erscheinungsbildes, mitgeführten Propagandamaterials (Transparente, Plakate etc.) bzw. eindeutiger Gestiken, Aufrufe und Äußerungen den Eindruck erwecken, eine fremdenfeindliche, rassistische, homophobe, gewaltverherrlichende, links- oder rechtsextreme oder sonst die Menschenwürde verletzende Lebensanschauung vertreten, können am Eintritt gehindert bzw. ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes der Sportstätte verwiesen werden.
12. Der Ordnerdienst bzw. das gesamte Sicherheitspersonal ist mit der Anlage der Sportstätte sowie mit den Maßnahmen bei Ausbruch eines Brandes bzw. dem Verhalten im Gefahrenfall vertraut. Im Falle eines Brandes muss die Feuerwehr unter dem Notruf 122 alarmiert werden. Alle Besucher haben im Gefahrenfall den Anweisungen des Ordnerdienstes bzw. Sicherheitspersonals Folge zu leisten und die Sportstätte über die ausgeschilderten Fluchtwege auf schnellstem Wege zu verlassen.
13. Personen, die Gegenstände auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge werfen oder schießen, insbesondere Raketen oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abfeuern, werden wegen Ordnungsstörung angezeigt und ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen. Personen, gegen die ein Stadionverbot besteht, sind ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz zu verweisen, Dauerkarten sind abzunehmen.
14. Die bezeichneten Plätze für Rollstuhlfahrer und deren Begleitpersonen sind freizuhalten.
15. Sämtliche Verkehrswege (auch Auf-, Aus- und Abgänge) sind unbedingt freizuhalten.
16. Der behördlich genehmigte Fassungsraum darf nicht überschritten werden.
17. Werbe- oder Propagandamaßnahmen jeder Art sind nur nach Bewilligung des Veranstalters gestattet. Die Verteilung von Flugzetteln und Zeitungen bzw. der Verkauf von Waren aller Art ist unbeschadet der sonstigen behördlichen Vorschriften nur nach Bewilligung des Veranstalters gestattet.
18. Den von den Kontrollorganen bzw. behördlichen Überwachungsorganen getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Mit dem Erhalt einer Eintrittskarte oder Ausweises unterwirft sich dessen Inhaber den Bestimmungen der Platz- und Hausordnung. Er hat insbesondere jede Störung der Veranstaltung zu unterlassen. Eine Verletzung der für den Betrieb und die Benützung der Sportstätte durch Gesetz oder Verordnung auferlegten Handlungs- und Unterlassungspflichten ist strafbar.
19. Den Besuchern ist das Betreten des Spielfeldes, der Garderobenräume und aller sonstigen, sich in der Sportstätte befindlichen Räume oder Örtlichkeiten, die nicht unmittelbar für Besucher bestimmt sind, verboten. Das Stehen auf Sitzbänken oder Sesseln ist verboten, ebenso das Stehen im Bereich der Sitzplätze und das Besteigen oder Überklettern von Absperrvorrichtungen (z.B. Zäune) vor, während und nach dem Spiel.
20. Der Zutritt zum Spielfeld, zu den Trainingsstätten samt Nebenräumen, den Umkleideräumen der Akteure und Schiedsrichter ist nur den dort beschäftigten bzw. hierzu ausdrücklich befugten Personen erlaubt. Der Aufenthalt ist nur so lange gestattet, als ihre Anwesenheit notwendig ist. Dies betrifft auch Spieler der Reservemannschaften, deren Anwesenheit in den oben angeführten Bereichen während dem Spiel der Kampfmannschaften ausdrücklich untersagt wird. Ausgenommen sind nur Personen, die direkt oder indirekt mit der Durchführung des Spieles betraut sind (z.B. Ordner des ASV Siegendorf / Zeug- und Platzwart / Platzsprecher).
21. Presse-, Rundfunk- und Fernsehreporter dürfen die für Besucher gesperrten Bereiche (z.B. Trainingsplatz, Garderoben der Sportler) nur nach Genehmigung des Veranstalters betreten.
22. Die Benützung der zentralen Spielstätte- und der Trainingsstätten geschieht jedenfalls auf eigene Gefahr. Akteure, Sportler und sonstige Benützer der Sportanlagen haben sich stets so zu verhalten, dass weder die Ordnung noch die Sicherheit anderer Personen gefährdet ist.
23. Alle Personen, die sich in der Sportstätte aufhalten, haben bei Betreten derselben zur Kenntnis genommen, dass der Betreiber/Eigentümer der Sportstätte bzw. der Veranstalter keine wie immer geartete Haftung für Schäden übernimmt, die durch bzw. in Zusammenhang mit der Durchführung einer Veranstaltung entstehen, sofern dies im Einklang mit den behördlichen Auflagen und den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
24. Das Ausschenken von Getränken darf nicht in Flaschen und Gläsern vorgenommen werden. Getränke dürfen daher nur in Kunststoff- oder Papierbechern verabreicht werden. Ausnahmen kann der Veranstalter für geschlossene Räume wie z.B. VIP-Räumlichkeiten vorsehen. Das Betreten der Tribünen ist jedenfalls nur mit Papierbechern bzw. Kunststoffbechern erlaubt. Papierbecher, Papierreste und sonstige Abfälle sind in die dafür bestimmten Abfallbehälter zu werfen.Die Einschränkung des Alkoholausschanks nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und das Verbot des Ausschanks an Alkoholisierte sind deutlich sichtbar, insbesondere im Bereich der Verkaufsstände, anzuzeigen.
25. In den Umkleideräumen ist die Verwendung und Verwahrung leicht brennbarer Gegenstände und Flüssigkeiten sowie das Rauchen verboten. Weitere Rauchverbotszonen sind mit entsprechenden Hinweisschildern zu kennzeichnen.
26. Vor Einlass der Besucher bei Dunkelheit, ansonsten bei Eintritt der Dunkelheit muss die Sicherheitsbeleuchtung und ein ausreichender Teil der Hauptbeleuchtung in Betrieb gesetzt sein. Die Haupt- und Sicherheitsbeleuchtung darf erst wieder abgeschaltet werden, wenn Zuschauer und Bedienstete die Sportstätte verlassen haben. Jede Handhabung der Beleuchtungseinrichtung durch Unbefugte ist verboten.
27. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung ist eine genügende Anzahl geeigneter und entsprechend kenntlich gemachter Ordner, mindestens eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung beizustellen, die die zugewiesenen Plätze einzunehmen haben und diese bis nach En-de der Veranstaltung nicht verlassen dürfen. Die Ordner sind über ihre Aufgaben und Befugnisse eingehend zu instruieren, insbesondere über die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen. Das Spielfeld ist gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern. Die für die Besucher bestimmten Eingangs-/Ausgangs-Tore sind vom Einlass bis zum Abgang des letzten Besuchers ständig durch Ordner besetzt und unversperrt zu halten. Das gleiche gilt im Gefahren-fall (Panik).Bei Auftreten einer Gefahr hat rechtzeitig und in geeigneter Form die Aufforderung an die Besucher zum Verlassen der Anlage zu ergehen. In einem solchen Falle haben die Ordner die Besucher zu einem möglichst ruhigen, aber raschen Verlassen der Veranstaltungsstätte, bei möglichst gleichmäßiger Benützung aller Ausgänge, aufzufordern.
28. Alle Mitarbeiter der Sportstätte (Fachpersonal, Ordner etc.) werden sich höflich und zuvorkommend zu verhalten. Sie sind jedoch berechtigt, bei Nichtbefolgung ihrer Anordnungen durch Besucher die Unterstützung der öffentlichen Sicherheitsorgane in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich sind Ordner und private Sicherheitsorgane für die Beachtung der Haus- und Platzordnung zuständig, während öffentliche Sicherheitsorgane für die Einhaltung der bestehenden Gesetze berufen sind. Die Ordner und privaten Sicherheitsorgane sind verpflichtet und berechtigt, bei Ruhestörungen an der Wiederherstellung der Ordnung in der Sportstätte mitzuwirken und bei Beendigung der Veranstaltung für einen geordneten Abfluss des Zuschauerstroms von der Sportstätte zu sorgen. Sie dürfen sich erst entfernen, wenn keine Besucher in der Anlage anwesend sind.
29. Aus Sicherheitsgründen kann eine Anhängergruppe für eine kurze Zeit in der Sportstätte zurückgehalten werden, während sich die Anhänger einer gegnerischen Gruppe zerstreuen.
30. Die Ordner sind dazu berechtigt, umherliegende, die persönliche Sicherheit gefährdende Gegenstände, zu entfernen, ohne dass hieraus etwaige Ersatzansprüche entstehen. Von ihnen gefundene oder verwahrte oder ihnen als Fund übergebene Gegenstände sind dem Veranstalter bzw. der Platzverwaltung abzuliefern. Die Ordner haben auch dafür zu sorgen, dass beleidigende oder diskriminierende Äußerungen an Transparenten oder im Rahmen von Fan-Choreografien nicht in die Sportstätte eingebracht bzw. unverzüglich entfernt werden. Wahrgenommene Gebrechen und Schäden haben sie dem Veranstalter unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
31. Alle Ordner und Bediensteten müssen mit dieser Platz und Hausordnung vertraut sein. Die Platz- bzw. Hausordnung ist im Sportstättenbereich (Außen- u. Innenbereich, insbesondere bei den Kassen und an den Eingängen) für die Besucher sichtbar auszuhängen.
32. Für Erste Hilfeleistung bei Erkrankungen und Unfällen müssen zumindest die erforderlichen Medikamente und Behelfe sowie eine leichte Tragbahre durch den Veranstalter bereitgestellt werden.
33. Das Parken von Fahrzeugen und Abstellen von Fahrrädern oder sonstigen Transportmitteln ist nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen gestattet.
34. Das private Parken auf den zur Sportstätte gehörenden Parkplätzen ist nur mit Erlaubnis des Veranstalters gestattet. Die Vornahme von Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten an Fahrzeugen ist dort verboten. Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine wie immer geartete Haftung übernommen.
35. Das Aufstellen von Einbauten, Buden, Ständen und dergleichen auf dem Gelände der Sportstätte bedarf einer Bewilligung des Veranstalters.
36. Fotografieren sowie Film-, Video- und Tonaufnahmen jeglicher Art und die Verwendung von Tonabgabegeräten sind nur zum privaten Gebrauch gestattet.
37. In der Sportstätte wird erforderlichenfalls zum Schutz der Besucher und zur Aufklärung bzw. Aufzeichnung begangener strafbarer Handlungen eine Videoüberwachung installiert. Diese Videoüberwachungsanlage wird vom beauftragen Sicherheitsdienst und/oder von der Polizei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen betrieben. Das Videomaterial wird in Beachtung der Bestimmungen nach dem Datenschutzgesetz verwendet.
38. Personen, die gegen die Platz- bzw. Hausordnung verstoßen, die Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Anlage stören, berechtigten Anordnungen des Aufsichtspersonals (Ordner, etc.) oder der eingesetzten Sicherheitsorgane nicht beachten oder sich sonst derart verhalten, dass der geordnete Ablauf der Veranstaltung be- oder verhindert wird, können ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes gemäß den Selbsthilferegeln des ABGB geklagt und/oder von der Anlage verwiesen werden.
39. Personen, gegen die ein Stadionverbot erlassen ist, sind zum Aufenthalt auf der Sportstätte nicht berechtigt. Der Ordnerdienst ist befugt, solche Personen aus der Veranstaltungsstätte zu weisen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
40. Personen, gegen die vom Vorstand ein Betretungsverbot (bzw. Haus- oder Platzverbot) erlassen wurde, wird das Betreten der Sportanlage untersagt. Dieses Verbot (dieser Platzverweis) kann auch insbesondere bei wiederholtem vereinsschädigenden Verhaltens von Mitgliedern / Funktionären ausgesprochen werden und kann auf sämtliche Vereins-veranstaltungen ausgedehnt werden. Die Beurteilung, ob dieser Tatbestand vorliegt, obliegt dem Vereinsvorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit für das Hausrecht. Im Falle der „Nicht-Folge-Leistung“ kann ein ausgesprochenes Betretungsverbot auch polizeilich durchgesetzt werden, weil der Tatbestand des Hausfriedensbruches erfüllt ist.
41. Der Veranstalter ist berechtigt, die persönlichen Daten von Personen, die gegen die Platz- bzw. Hausordnung verstoßen oder die von Sicherheitsorganen wegen strafbaren Handlungen festgenommen oder angezeigt werden, aufzunehmen oder vom privaten Sicherheitsdienst aufnehmen zu lassen. Weiters ist der Veranstalter gemäß der durch Annex integrierten Bestandteile berechtigt, diese Daten zwecks Veranlassung eines allfälligen Stadionverbotes an den ÖFB weiterzuleiten. Gegen Personen, die in konkretem Verdacht stehen, im Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung, insbesondere anlässlich eines (inter)nationalen Bewerbs-, Test- oder Freundschaftsspiel störende bzw. sicherheitsgefährdende Verhaltensweisen gesetzt zu haben, kann ein örtliches bzw. bundesweites Stadionverbot bis zur Dauer von 10 Jahren ausgesprochen werden. Hierzu zählen insbesondere Verhaltensweisen, welche eine Verletzung der Platz- bzw. Hausordnung darstellen und/oder in der Stadionverbotsordnung des ÖFB beispielhaft angeführt sind.
42. Terminverschiebungen bzw. Absagen sind ua. witterungsbedingt oder auf Grund von Vorgaben der Regionalliga Ost jederzeit – auch kurzfristig – möglich. Spieltermine und Beginnzeiten sind der Tagespresse oder im Internet unter www.bfv.at, www.noefv.at sowie www.wfv.at bzw. (Klubhomepage einfügen) zu entnehmen. Bei Verschiebungen bzw. Absagen behalten Eintrittskarten ihre Gültigkeit für den neuen Termin. Eine Rückgabe der Eintrittskarten ist nur bei jener Vorverkaufsstelle möglich, bei welcher die Karte erworben wurde. Im Falle eines Spielabbruchs erfolgt keine (auch nicht teilweise) Rückerstattung des Eintrittsgeldes.
43. Während der Gültigkeit der COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr. 197/2020, idgF, gelten weiters folgende Bestimmungen:
a) Personen, die Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion aufweisen oder glauben, an Covid-19 erkrankt zu sein, dürfen am Sportbetrieb oder an einer Veranstaltung des ASV Siegendorf, nicht teilnehmen. Personen, die sich sonst krank fühlen, wird empfohlen, am Sportbetrieb oder an einer Veranstaltung des ASV Siegendorf nicht teilzunehmen.
b) Beim Betreten und Verlassen der Sportanlage des ASV Siegendorf sowie beim Aufenthalt auf derselben ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von einem Meter einzuhalten; dies gilt auch für das Betreten, die Nutzung und das Verlassen der Zuschauertribüne, insbesondere des Sitzplatzbereiches, und der Hauptkantine im Innenbereich, insbesondere zwischen den Stehpulten und Tischen, sowie die sanitären Anlagen.
c) Die Nutzung des Sitzbereiches auf der Zuschauertribüne ist nur auf den gekennzeichneten Sitzplätzen erlaubt.
d) Die Konsumation von Speisen und Getränken unmittelbar vor den Kantinen ist nicht gestattet.
e) Jeder Zuschauer ist verpflichtet, den Anweisungen der Funktionäre des ASV Siegendorf, des Ordnerdienstes und des Covid-19-Beauftragten zwecks Umsetzung des Covid-19-Präventionskonzepts des ASV Siegendorf Folge zu leisten; bei Zuwiderhandeln ist der ASV Siegendorf berechtigt, den betreffenden Zuschauer anzuweisen, die Sportanlage unverzüglich zu verlassen.
f) Im Übrigen liegt es in der Eigenverantwortung eines jeden Besuchers der Sportanlage des ASV Siegendorf, die einschlägigen Verordnungen und Richtlinien der Bundesregierung bezüglich Covid-19 einzuhalten.
44. Personen, die die Sportanlage des ASV Siegendorf betreten, müssen insbesondere während einer Sportveranstaltung damit rechnen, dass Film- und Fotoaufnahmen nicht nur vom Spiel, den Akteuren, Trainern und Betreuern, sondern auch von ihnen und ihren Begleitern und minderjährigen Kindern gemacht werden.
45. Die Nichteinhaltung dieser Platz- und Hausordnung und die gemäß Punkt 2 durch Annex integrierten Bestandteile unterliegen den Strafbestimmungen des Bgld. Veranstaltungsgesetzes idgF.
46. Männlich und Weiblich: Der vorwiegende Gebrauch der männlichen Schreibweise dient lediglich der Vereinfachung. Die Platz- bzw. Hausordnung gilt für Männer und Frauen.
47. Beschluss und Inkrafttreten: Die bisherige Platz- bzw. Hausordnung tritt außer Kraft. Diese Fassung der Platz- bzw. Hausordnung wurde vom Vorstand am 10.7.2020 beschlossen und tritt mit 13.7.2020 in Kraft.